Information zu den Verfahren wegen des Verbots einer altersdiskriminierenden Besoldung

25.11.2019

Der DBB NRW hat über den aktuellen Stand der Verfahren informiert.

ln der Sache geht es um die in einer Vielzahl gestellten Anträge bzw. eingelegten Widersprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung. Die zunächst ruhend gestellten Verfahren werden im Nachgang zu einem Erlass vom 30.04.2018 nunmehr nach und nach abgearbeitet. Hierüber und über die Verfahrensweise hatten wir mit in Kopie beigefügter Meldung auf der Hornepage des DBB NRW vom 18.07.2018 bereits berichtet.

Der DBB NRW hatte dort schon darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Verfahren Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.

Eine Rückfrage beim Ministerium der Finanzen NRW (FM NRW) hat bestätigt, dass zunächst im Wesentlichen die Widersprüche beschieden wurden, bei denen den betroffenen Kolleginnen und Kollegen Ansprüche zugestanden haben. Nunmehr ergehen vermehrt abschlägige Bescheide. Hierzu erreichen den DBB NRW Anfragen.

Zur vom FM NRW vorgesehenen Behandlung der Widersprüche haben wir in unserer Meldung auf den Runderlass des Finanzministeriums vom 13.04.2018 hingewiesen, der weitergehende Einzelheiten zum Verfahren beinhaltet. Dieser Erlass eröffnet auch die in den nunmehr ergehenden Bescheiden genannte Möglichkeit der Umdeutung des Antrags bzw. des Widerspruchs in einen Antrag auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe gemäß § 91 Abs. 13 LBesG NRW.

Auch diesbezüglich können wir leider keine weitergehenden Auskünfte erteilen bzw. Rechtsschutz gewähren, möchten jedoch auf unsere ebenfalls anliegende Meldung auf der Hornepage des DBB N RW vom 16.01.2017 Bezug nehmen. Es ist dem DBB NRW leider nicht möglich, eine Aussage darüber zu treffen, ob ein solcher Antrag auf Umdeutung im Einzelfall sinnvoll ist, da eine Vielzahl von Merkmalen zu berücksichtigen ist, die im entsprechenden Lebenslauf der betroffenen Kollegin bzw. des betroffenen Kollegen liegen. Allerdings halten wir es bei Fortsetzung der Handhabung gemäß dem in der Meldung genannten Runderlass vom 14.06.2016 insofern für möglich, einen solchen Antrag zu stellen und - sofern eine etwaige Verschlechterung drohen könnte diesen sodann im Rahmen des Anhörungsverfahrens zurückzunehmen. Ggf. empfiehlt es sich, dass bei der Dienststelle erfragt wird, dass noch dieser "alte" Erlass bei dem Umdeutungsverfahren herangezogen wird. Das FM NRW hat die Auskunft erteilt, dass dieser Erlass weiterhin gültig ist.

Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass das Verwaltungsgericht Halle in einer Entscheidung vom 15.08.2018 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesen Fällen herangezogene zweimonatige Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG europäischem Recht entgegenstehen stehen könnte. Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus. Der DBB NRW kann selbstverständlich nicht absehen, wie der EuGH entscheiden wird.

Die o. g. Meldungen können weiterhin über die Homepage des DBB NRW abgerufen werden; dort sind auch die genannten Erlasse jeweils verlinkt.

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